Satzung

der Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e. V.

errichtet am 16.04.2011, gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.10.2012 geändert, unter der Nr. 556 beim Amtsgericht Bad Doberan eingetragen, aufgrund des Gerichtsneuordnungsgesetzes zum 11.05.2015 geändert in VR 2805 beim Amtsgericht Rostock und auf der Mitgliederversammlung vom 20.10.2018 in der Neufassung beschlossen.
Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Funktionen und Tätigkeiten gelten uneingeschränkt in gleicher Weise für weibliche Personen. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Gemeinschaft der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern e. V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 18209 Bad Doberan.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur durch Förderung der Entwicklung und Zusammenarbeit der Klosterstätten in Mecklenburg-Vorpommern und ihrer Nutzung als Bildungs- und Begegnungsstätten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Klosterstätten, ihren Eigentümern, Nutzern und für sie Tätigen und Engagierten in Mecklenburg- Vorpommern unter Wahrung der vollständigen Eigenständigkeit dieser Klosterstätten,
  • Förderung der öffentlichen Aufmerksamkeit und Gewinnung von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden, Institutionen und der Wirtschaft für die Unterstützung zum Erhalt und zur angemessenen Nutzung dieses kulturellen Erbes,
  • ein zu knüpfendes Netzwerk zur gegenseitigen Information und Unterstützung von Projekten - wie u. a. dem Europäischen Zisterzienserweg - mit überregionalen und europäischen Perspektiven.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstands können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können juristische oder natürliche Personen werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrech
  3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden, über die in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Die Mitgliedschaft und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) schriftlich erklärten Austritt, der mit einer Frist von zwei Monaten zum Jahresende zu erklären ist,
    b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person,
    c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit einer Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/ dem Betroffenen Gelegenheit zu geben sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung zu versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann der/ die Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
  5. Im Falle des Ausscheidens besteht keine Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrags.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
    - die Änderung der Satzung,
    - die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    - die Wahl der Kassenprüfer
    - die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer
    - die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    - die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
    - die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    - die Entscheidung über an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge,
    - die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
    - die Entscheidung über den Widerspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
    - die Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    - die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitglieder erhalten die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin in Textform (Brief oder E- Mail) an die letzte dem Vorstand bekannte und letzte vom Mitglied mitgeteilte
    postalische Adresse bzw. letzte mitgeteilte E-Mail-Adresse. In der Einladung müssen alle zur Beschlussfassung vorgesehenen Punkte aufgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr zusammen. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder das schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es wird grundsätzlich durch offene Abstimmung abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds findet eine geheime Abstimmung statt.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für eine Satzungsänderung, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds, die Entscheidung über den Einspruch eines Mitglieds gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über diese Punkte kann nur beschlossen werden, wenn sie zuvor allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mitgeteilt wurde.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem zu Beginn der Mitgliederversammlung zu wählenden Schriftführer zu unterzeichnen ist, und Ort und Zeit sowie das Abstimmungsergebnis der Versammlung enthalten muss.

§ 8 Der Vorstand

  1. 8.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Zuständigkeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann sich zu seiner Aufgabenerfüllung hauptamtlichen Geschäftspersonals bedienen.
  2. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    - dem 1. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
    - zwei stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und - dem Kassenführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    Drei Beisitzer vertreten zusätzlich die drei Bereiche West, Mitte und Ost.
  3. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger benennen.
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet, sofern abgestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Dabei wird der Verein entweder durch den Ersten Vorsitzenden oder durch einen seiner beiden stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Geschäftsjahren zu wählen sind. Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.
  2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitglieder die Entlastung des Vorstands.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Kultur, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kultur zu verwenden hat.
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